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A3 1997 70

Kantonsgericht — A3 1997 70

Zg Kantonsgericht · 1999-02-25 · Deutsch ZG

Art. 33 VVG. – Auslegung einer Ausschlussklausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Im konkreten Fall Ausschluss von «Krankheiten, die infolge von Alkoholismus (...) auftreten».

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Privatisierungsrecht GVP 1999 K–3

2. Privatversicherungsrecht Art. 33 VVG. – Auslegung einer Ausschlussklausel in Allgemeinen Versicherungs- bedingungen. Im konkreten Fall Ausschluss von «Krankheiten, die infolge von Alkoholismus (...) auftreten». Aus den Erwägungen

3. Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. So er- folgt denn auch bei den allgemeinen Versicherungsbedingungen die Ermitt- lung des mutmasslichen Parteiwillens nach dem Vertrauensgrundsatz. Dabei hat der Richter vom Wortlaut auszugehen und zu berücksichtigen, was sach- gerecht ist. Gemäss der sogenannten Unklarheitsregel sind zweideutige Wendungen in allgemeinen, formularmässig vorgeformten Vertragsbedingun- gen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen. Für den Versicherungs- vertrag konkretisiert Art. 33 VVG die Unklarheitsregel insofern, als der Ver- sicherer für alle Ereignisse haftet, welche die Merkmale der versicherten Gefahr an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst. Ob diese Voraussetzung im einzelnen Fall erfüllt ist, beurteilt sich nach der Be- deutung, die den verwendeten Wörtern im täglichen Sprachgebrauch übli- cherweise zukommt (vgl. BGE 115 II 268 f. und 122 III 121, je mit zahlrei- chen Hinweisen). Eine Ausschlussklausel ist bestimmt und unzweideutig, sofern an ihrem Sinngehalt keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen. Ob über den Umfang der versicherten Gefahr vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann, wird sich immer erst bei Würdigung aller Umstände, wie gesamter Vertragsinhalt, wirtschaftlicher Zweck und rechtliche Natur der in Frage stehenden Versicherung, ergeben. Somit muss auch die Ausschluss- klausel zuerst ausgelegt werden, bevor die Unklarheitsregel angewendet werden darf (Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. A., Bern 1995, S. 247 f., mit Hinweisen).

4. Die strittige Formulierung «Krankheiten, die infolge von Alkoholismus (...) auftreten» (Art. 4 lit. b Abs. 1 der AVB) ist zwar relativ weit gefasst, er- scheint aber nicht als derart unklar oder zweideutig, dass deswegen nach Art. 33 VVG ein Haftungsausschluss von vornherein zu verneinen wäre (s. SVA XIII, Nr. 113, S. 575). Die Klausel bedarf indes, wie der Kläger zu Recht aus- führt, der näheren Bestimmung und Auslegung. 4.1 Nach der Definition der WHO, auf die sich der Kläger beruft, gilt als «Alkoholismus» oder Trunksucht eine chronische Verhaltensstörung, die be- stimmt wird durch wiederholtes Geniessen alkoholischer Getränke über das sozial übliche Mass hinaus, wobei der Alkoholkonsum ein Ausmass erreicht, welches die Gesundheit des Trinkers, seine Arbeitsfähigkeit und seine sozia- le Stellung gefährdet (RKUV 1994, S. 254). Der Pschyrembel (Klinisches Wörterbuch, 258. A., Berlin und New York 1998, S. 40 f.) definiert die Alko- 122

Privatisierungsrecht GVP 1999 K–3 holkrankheit (sog. Alkoholismus) als Missbrauch oder Abhängigkeit vom Al- kohol mit somatischen, psychischen oder sozialen Folgeschäden. Nach Brock- haus (Die Enzyklopädie, Erster Band, 20. A., Leipzig und Mannheim 1996, S. 387) ist unter «Alkoholismus» die durch ständiges oder vermehrtes perio- disches Trinken von Alkohol hervorgerufene chronische Krankheit mit kör- perlicher, psychischer und sozialer Schädigung zu verstehen. Der Duden schliesslich umschreibt «Alkoholismus» als (1.) zusammenfassende Bezeich- nung für verschiedene Formen der schädigenden Einwirkungen, die über- mässiger Alkoholgenuss im Organismus hervorruft, und (2.) als Trunksucht (Fremdwörterbuch, 5. A., Mannheim, Zürich, Wien 1990, S. 48). 4.2 Auch wenn nicht zu übersehen ist, dass diese (zum Teil medizinisch- wissenschaftlichen) Definitionen unterschiedlich sind und bei der Umschrei- bung des Begriffs Ursache und Wirkung vermischt werden, geht es im Kern doch immer um dasselbe, nämlich die körperlich oder sozial schädigenden Folgen übermässigen Alkoholkonsums, d.h. des ständigen oder vermehrten periodischen Trinkens von Alkohol. Darin ist denn auch der landläufige Sinn zu erblicken, der dem Begriff «Alkoholismus» im täglichen Sprachgebrauch zukommt. Im weiteren bedeutet das Verb «auftreten» im Kontext mit Krankheit «vorkommen» bzw. «eintreten» (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1985, S. 479). Das Wort «infolge» wiederum ist – entgegen der Ansicht des Klägers – ein Synonym für den Begriff «als Folge» (Wahrig, a.a.O., S. 1940). Die fragliche Ausschlussklausel («Krankheiten, die infolge von Alkoholis- mus [...] auftreten») umfasst somit Krankheiten, die als Folge von übermäs- sigem Alkoholkonsum eintreten. Die Klausel erscheint insoweit klar und unzweideutig, und es kann ohne weiteres angenommen werden, dass der Kläger diese Bestimmung auch entsprechend verstanden hat. 4.3 Aufgrund des Wortlautes steht im weiteren fest, dass der Versiche- rungsausschluss gemäss Art. 4 lit. b Abs. 1 AVB entgegen der Behauptung des Klägers nicht nur die Alkoholkrankheit als solche, sondern auch deren Folgen, wie z.B. die Leberzirrhose, umfasst. Daran ändert nichts, dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) zum (alten) KUVG mit dem Vorbehalt «Alkoholismus» nur die Behandlung der Alkoholkrankheit als solcher ausgeschlossen wird, nicht hingegen die Be- handlung der vielfältigen somatischen und psychischen Folgen der Trunk- sucht (s. RKUV 1994, S. 255). Zum einen lässt sich die Rechtsprechung zum (öffentlich-rechtlichen) Sozialversicherungsrecht nicht ohne weiteres auf das Privatversicherungsrecht übertragen, da den beiden Rechtsbereichen unter- schiedliche Zielsetzungen zugrunde liegen. Zum andern wurde im vorlie- genden Fall nicht der Vorbehalt «Alkoholismus» angebracht, wie in dem vom EVG zu beurteilenden Fall; die Beklagte schloss in Art. 4 lit. b Abs. 1 der AVB vielmehr ausdrücklich «Krankheiten, die infolge von Alkoholismus (...) auftreten» von der Versicherung aus. Die streitige Ausschlussklausel ist somit bereits vom Wortlaut her weiter gefasst als der Vorbehalt «Alkoholis- mus». Auch die systematische Auslegung von Art. 4 lit. b der AVB führt 123

Privatisierungsrecht GVP 1999 K–3 zum selben Ergebnis. Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass sich Abs. 2 dieser Bestimmung nur auf «Entwöhnungskuren», also die Behand- lung der Alkoholkrankheit als solcher, bezieht. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass auch Abs. 1 nur die Behandlung der Alkohol- krankheit als solche erfasst, nicht dagegen deren Folgeschäden. Denn Abs. 2 ist im Verhältnis zu Abs. 1 eine Ausnahmebestimmung: Abs. 1 umschreibt diejenigen Krankheiten, die von der Versicherung ausgeschlossen sind, und Abs. 2 nennt die Fälle, die trotz dieses Ausschlusses von der Versicherung gedeckt sind. Die gleiche Systematik findet sich im übrigen in Art. 4 lit. a und c der AVB. Der Ausschlussgrund von Art. 4 lit. b der AVB umfasst dem- zufolge neben der Alkoholkrankheit als solchen auch die Folgeschäden von Alkoholismus. Dabei ist für jeden Durchschnittsmenschen klar, was unter Alkoholismus und körperlichen Folgeschäden bei Alkoholismus zu verste- hen ist, ohne dass er die medizinischen Fachbegriffe dieser Krankheiten im einzelnen zu kennen braucht. Die Formulierung «Krankheiten, die infolge von Alkoholismus (...) auftreten» ist demnach klar und hinreichend be- stimmt. 4.4 Dass das EVG nach ständiger Rechtsprechung zum (alten) KUVG Vorbehaltsformulierungen wie «und Folgen» als unzulässig erachtet (RKUV 1992, S. 61), vermag dem Kläger ebenfalls nicht zu helfen, da Vorbehaltsum- schreibungen im Sozialversicherungsrecht – wie bereits erwähnt – nach an- deren Kriterien zu beurteilen sind als Ausschlussklauseln im Privatversiche- rungsrecht. Wie das Bundesgericht festhielt, sind auch Begriffe wie «Hochge- birge» oder «Krankheiten und ihre Folgen» nicht völlig eindeutig und kön- nen in gewissen Fällen zu Zweifeln Anlass geben, ohne dass dabei die Wirk- samkeit einer solchen Klausel von vornherein nach Art. 33 VVG verneint würde (SVA XIII Nr. 113, S. 575, mit Hinweisen). Art. 33 VVG verlangt, dass die gefahrenbeschränkende Abrede hinreichend bestimmt und unzweideutig ist, damit der Versicherte nicht im Zweifel darüber sein kann, unter welchen Voraussetzungen er keinen Versicherungsschutz geniesst. Indessen ist nicht erforderlich, dass die von der Versicherung nicht erfassten Fälle als solche im einzelnen bezeichnet werden; es genügt, dass bei Würdigung der gesamten Umstände über den Umfang der versicherten Gefahr vernünftigerweise kein Zweifel mehr bestehen kann (SVA XVI Nr. 26, S. 145 f.; BGE 118 II 345). Dies ist vorliegend der Fall. 4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Haftungsausschluss für «Krankheiten, die infolge von Alkoholismus (...) auftreten» (Art. 4 lit. b Abs. 1 der AVB) vor Art.33 VVG standhält. (Kantonsgericht, 25. Februar 1999, i.S. C./A.) Die gegen dieses Urteil eingereichte Berufung wurde vom Obergericht und danach auch vom Bundesgericht abgewiesen. 124